Entscheidend ist zunächst, ob sich alle Miterben über die Verteilung einigen können und welche Vermögenswerte überhaupt zum Nachlass gehören.
Sobald Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen oder GmbH-Anteile übertragen werden sollen, ist für den Erbauseinandersetzungsvertrag eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Eine ausführliche Darstellung zu Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung findet sich bei den Notaren Dr. Goetze und Dr. Rezori unter gr-notare.de/leistungen/erbengemeinschaft-erbauseinandersetzung-notar-aufgaben-kosten-gebuehren/.
Dort wird auch erläutert, dass ein sauber formulierter Vertrag unter anderem die Miterben und ihre Erbanteile, den vollständigen Nachlass, einen konkreten Teilungsplan sowie Fristen für Übergaben oder Auszahlungen festhalten sollte.
Gerade bei unterschiedlichen Vorstellungen über Immobilienwerte oder andere größere Nachlassgegenstände würde ich Bewertungen und offene Ausgleichsansprüche möglichst vor Vertragsabschluss klären.
Der Notar kann alle Beteiligten neutral über die rechtlichen Folgen informieren und den Vertrag gestalten, vertritt aber anders als ein Rechtsanwalt nicht einseitig die Interessen eines einzelnen Miterben.
Die Gebühren richten sich nach dem Wert des verteilten Nachlasses; genannt werden beispielsweise 330 Euro bei 50.000 Euro Geschäftswert und 546 Euro bei 100.000 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Für mich wäre daher der wichtigste Schritt, zunächst eine gemeinsame Bestandsaufnahme des Nachlasses und der gewünschten Verteilung zu erstellen und erst danach zu entscheiden, ob zusätzlich zur notariellen Abwicklung noch eine eigene anwaltliche Beratung erforderlich ist.